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Vorschrift Durchführungsverordnung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 27. Februar 2009, GVBl. LSA S. 133

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.394667

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuständigkeiten

§ 4 Kennzeichnung von Hunden

§ 5 Sachkundeprüfung, Antragstellung und Verfahren

§ 6 Sachkundeprüfung, theoretischer Teil

§ 7 Sachkundeprüfung, praktischer Teil

§ 8 Inhalt und Durchführung des Wesenstests

§ 9 Anerkennung von sachverständigen Personen und Einrichtungen

§ 10 Anerkennung von Wesenstests anderer Länder und Staaten

§ 11 Führung des Hunderegisters

§ 12 Datenübermittlung

§ 13 Automatisierter Abruf personenbezogener Daten aus dem Hunderegister

§ 14 Sperrung und Löschung von Eintragungen im Hunderegister

§ 15 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4)

Anlage 2 (zu § 8 Abs, 1)

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2)

Anlage 4 (zu § 8 Abs. 2)

Anlage 5 (zu § 8 Abs. 4)

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